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Die Graf von Zinzendorf - Pottek - Stiftung hat folgende

S a t z u n g

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen: Graf von Zinzendorf - Pottek - Stiftung

  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

  3. Sitz der Stiftung ist 21357 Barum, Am See 28

§ 2

Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist:

    1. die Förderung von evangelischen Schulen und evangelischen Bekenntnisschulen (Sonder-, Grund-, Haupt-, und Realschulen sowie Gymnasien).

  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    1. die Unterstützung einer evangelischen Bekenntnisschule in Lüneburg und Umgebung
    2. die Förderung insbesondere einer evangelischen Bekenntnisschule in Lüneburg und Umgebung
    3. die Vergabe von Mitteln insbesondere für eine evangelische Bekenntnisschule in Lüneburg und Umgebung (insbesondere wenn es sich um Mittel handelt, die ausschließlich für die Weitergabe an diese Schule bestimmt sind).
    4. Förderung von kirchlicher und freikirchlicher Kinder- und Jugendarbeit

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und /oder mildtätige und / oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


  3. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4

Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus Grund- und Kapitalvermögen.
    Das Grundvermögen besteht aus dem zurzeit im:
      a.  Grundbuch von ...............................................
    im Werte von ............................................... Euro und
      b.  Grundbuch von ...............................................
    im Werte von ............................................... Euro
    eingetragenen Grundbesitz.

    Das Kapitalvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus dem erforderlichen Startvermögen in Höhe von zunächst

    25.000,00 Euro, in Worten: Fünfundzwanzigtausend.


  2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.


  3. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung) gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.


  4. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Um einer Bestands-Schmälerung entgegenzuwirken, ist aus diesem Grunde auch eine jährliche Rücklage in Höhe der Inflationsrate zu bilden. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.

§ 5

Verwendung der Mittel

  1. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen (Spenden).


  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden.


  3. Zur nachhaltigen Erfüllung des satzungsmäßigen Stiftungszweckes können die Stiftungsmittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.


  4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

§ 6

Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind:
    a) der Vorstand,
     
    b) der Stiftungsrat:  Der Stiftungsrat wird vom Vorstand der Stiftung berufen, solange mindestens ein Gründungsmitglied der Stiftung Vorstandsmitglied ist und sobald das Stiftungsvermögen oberhalb von 325.000,-- € liegt und mehr als 300.000,-- € nicht aus Quellen des/der Errichter der Stiftung stammen.
  2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
    Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt werden.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht zunächst aus 2 Mitgliedern. Er kann je nach Höhe des Stiftungsvermögens auf bis zu 4 Mitglieder erweitert werden.
    Die Mitglieder des Vorstandes sind im Stiftungsgeschäft benannt.
    Als Gründer der Stiftung bleiben sie Vorstandsmitglieder, so lange sie geschäftsfähig sind oder ihre Mitgliedschaft nicht selber niederlegen.
    Sollte eines dieser Vorstandsmitglieder versterben oder geschäftsunfähig werden, so beruft das verbleibende Vorstandsmitglied mindestens eine Ersatzperson in den Vorstand. Dabei sind Zustifter oder Familienmitglieder, die die Stiftung angemessen fördern, möglichst zu bevorzugen. Ein Zustifter, der das Stiftungsvermögen um mehr als 20.000,-- € erhöht, ist grundsätzlich auf eine Mitgliedschaft im Vorstand anzusprechen. Es ist darüber ein Protokoll zu verfassen.
    Sind die Voraussetzungen von § 6, 1b erfüllt, so beruft der Vorstand den Stiftungsrat.
    Auch hier sind Zustifter oder die Stiftung angemessen fördernde Familienmitglieder möglichst zu bevorzugen.


  2. Nach Ausscheiden der Gründungsmitglieder des Vorstandes werden die Mitglieder des Vorstandes vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von längstens 4 Jahren gewählt. Dabei wird auch bestimmt, wer Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender ist. Erstmals erfolgt die Berufung durch das Stiftungsgeschäft.
    Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Eine Abwahl während der Amtszeit kann aus wichtigem Grund erfolgen.


  3. Die oder der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein und leitet die Sitzungen.


  4. Der gesamte Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind.
    Er ist Vorstand im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und bereitet die Entscheidungen des Stiftungsrates, soweit vorhanden, vor. Er entscheidet über die Vergabe von Förder- u. Unterstützungsmitteln. Bei Vorhandensein eines Stiftungsrates nur im Einzelfall und lediglich bis zu einem Betrag von 1.000,-- €, es sei denn, dass eingehende Zuwendungen ausschließlich für einen einzigen der in § 2 genannten Zwecke bestimmt sind. Besonders gelagerte Einzelfälle sind dem Stiftungsrat, soweit vorhanden, zur Entscheidung vorzulegen.
    Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (§ 9 Abs. 4) des Stiftungsrates.

§ 9

Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht je nach Umfang des Stiftungsvermögens aus 2 – 5 Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch den bzw. die Errichter der Stiftung bestimmt (siehe auch § 6,1b sowie "Stiftungsgeschäft"). Spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit wählt der amtierende den neuen Stiftungsrat.
    Die Amtszeit der Stiftungsratmitglieder beträgt 5 Jahre; eine anschließende Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.


  2. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen, wobei mindestens eine Sitzung im Kalendervierteljahr durchgeführt werden soll. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder die oder der Vorsitzende des Vorstandes dies beantragen.


  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v. H. der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
    Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Stiftungsrates dem widerspricht. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.


  4. Der Stiftungsrat gibt der Stiftung eine Geschäftsordnung.

§ 10

Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat beschließt über
  • den jährlichen Haushaltsplan,
  • die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem,
  • Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes (Jahres-Abschluss),
  • den Erlass von Förderrichtlinien, soweit noch nicht vorhanden,
  • die Vergabe von Fördermitteln oberhalb von 1.000,-- € sowie in besonders gelagerten Einzelfällen (§ 8 Abs. 2),
  • Geschäftsordnung, Vorstand sowie über sonstige in dieser Satzung vorgesehene Angelegenheiten.
Ist kein Stiftungsrat berufen, (§ 6, Ziff. 1b), so werden die in § 10 und 13 beschriebenen Aufgaben vom Stiftungsvorstand wahrgenommen.

§ 11

Haushaltsjahr, Prüfung

Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat bis zum 31. Mai jeden Jahres die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Jahres-Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes für das abgelaufene Kalenderjahr auszustellen.

§ 12

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen.

§ 13

Satzungs-Änderung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung

Diese Satzung kann durch Mehrheits-Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrates geändert werden. Für Satzungs-Änderungen, die den Stiftungszweck berühren, für die Aufhebung der Stiftung und für die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
Alle Beschlüsse zur Satzungs-Änderung bedürfen der Zustimmung der Errichter der Stiftung zu deren Lebzeiten. zu dessen Lebzeiten. Satzungs-Änderungen, bei denen ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich ist, bedürfen nach Ableben des Stifters der einstimmigen Zustimmung des Stiftungsvorstandes. Die Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt genehmigt worden sind.

Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung ist das Vermögen wieder für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


21357 Barum, den 30. September 2003

Änderung § 2 und Ergänzung § 7 um Abs. 4 am 20.06.07 mit Genehmigung vom 16.07.07



 

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